Fischerei und Gewässerordnung des Fischer-Vereins Oettingen 1949 e.V.


1. Schonmaße

Schonzeiten und Angelmöglichkeiten siehe Jahreskarte

2. Beschränkungen

Es dürfen von jeder Fischsorte (ausgenommen Weißfische) nur 3 Stück pro Tag mitgenommen werden. Im Belzheimer Stausee darf pro Tag nur jeweils 1 Hecht oder 1 Zander mitgenommen werden.

3. Fischereiausübung

Es darf mit zwei Handangeln mit je einer Anbißstelle gefischt werden. Vor Beginn des Angelns muss die Jahreskarte ausgefüllt und gut sichtbar aufgelegt werden. Bei den in der Jahreskarte für die einzelnen Gewässer festgelegten Angelmöglichkeiten wird davon ausgegangen, dass die Woche mit dem Montag beginnt. Bei Veranstaltungen, Versammlungen usw. ist das Fischen nicht gestattet. Blinkern ist im Belzheimer Stausee grundsätzlich verboten. In den übrigen Gewässern ist das Blinkern vom 01. Oktober bis 31. Dezember erlaubt. Angelzeit ist grundsätzlich von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis 24 Uhr. Nach Einführung der Sommerzeit bis 1 Uhr. Jegliches befahren von Wiesen ist verboten. Das Wegwerfen von Abfall (Bierflaschen, Zigarettenschachteln, Papier sowie Angelschnüre etc.) ist zu unterlassen. Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Jeder Jahreskarteninhaber hat ein Fangblatt zu führen und die gefangenen Fische in kg und Stückzahl einzutragen. Am Jahresende ist die Jahreskarte mit eingetragenem Fangergebnis beim  1. Vorsitzenden abzugeben.

 4. Sonstige Bestimmungen

 

Der Verkauf von gefangenen Fischen ist nicht erlaubt. Werden Verunreinigungen der Gewässer sowie Fischsterben festgestellt, ist dies unverzüglich der Vorstandschaft zu melden. Jahreskarten werden grundsätzlich in der Generalversammlung ausgegeben. Mitglieder, die früher in den Besitz der Jahreskarten gelangen wollen, müssen dies beim jeweils für die Kartenausgabe zuständigen Vorstandsmitglied abholen. Der Jahreskartenbeitrag wird dann sofort zur Zahlung fällig. Jedes aktive Mitglied hat jährlich Arbeitseinsatz zu leisten. Für nicht geleisteten Arbeitseinsatz wird ein Beitrag erhoben. Es bleibt der Vorstandschaft vorbehalten diese Regelung anzuwenden oder außer Kraft zu setzen.

 

5. Strafbestimmungen

Fischerkameraden, die gegen irgendeine Vorschrift dieser Fischerei- und Gewässerordnung verstoßen, haben eine Strafgebühr in Höhe von 100,-- Euro in die Vereinskasse zu zahlen. Im Wiederholungsfalle kann der Bestreffende gemäß den Bestimmungen der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6. Sonstiges Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Fischerei- und Gewässerordnung werden nach §15 der Satzung beschlossen und jedem Mitglied mitgeteilt. Oettingen, 26.07.2016

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